§ 6 Bgld. JFG 2007

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Die Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte sowie Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je eine Bezirksjugendreferentin oder einen BezirksjugendreferentenAnm. Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten kann nur eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent des jeweiligen Bezirks gewählt werden. In gleicher Weise ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Wahlberechtigt, wählbar und vorschlagsberechtigt sind jene Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. jene Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten, die spätestens am Tag der Ausschreibung bestellt waren.

(3) Die Wahl der Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten ist von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Landtagswahl durch Kundmachung im Landesamtblatt auszuschreiben. Über die Ausschreibung sind alle Wahlberechtigten und alle Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister schriftlich zu verständigen. Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Zeitpunkt und den Ort der Wahl und

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge schriftlich eingebracht werden können.

(4) Der Wahlvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Tritt mit der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangenLGBl. Nr. 20/2023 außer Kraft. Die Wahlvorschläge sind den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern und allen Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor der Wahl mitzuteilen.)

(5) Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Vorständin oder dem Vorstand der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einer oder einem von dieser oder diesem betrauten Vertreterin oder Vertreter. Diese oder dieser hat bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Vertrauenspersonen aus der Mitte der Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten beizuziehen.

(7) Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent hat die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Bezirks bei der Jugendarbeit im Bezirk zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023

(1) Die Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte sowie Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je eine Bezirksjugendreferentin oder einen BezirksjugendreferentenAnm. Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten kann nur eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent des jeweiligen Bezirks gewählt werden. In gleicher Weise ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Wahlberechtigt, wählbar und vorschlagsberechtigt sind jene Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. jene Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten, die spätestens am Tag der Ausschreibung bestellt waren.

(3) Die Wahl der Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten ist von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Landtagswahl durch Kundmachung im Landesamtblatt auszuschreiben. Über die Ausschreibung sind alle Wahlberechtigten und alle Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister schriftlich zu verständigen. Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Zeitpunkt und den Ort der Wahl und

2.

den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge schriftlich eingebracht werden können.

(4) Der Wahlvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Tritt mit der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangenLGBl. Nr. 20/2023 außer Kraft. Die Wahlvorschläge sind den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern und allen Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor der Wahl mitzuteilen.)

(5) Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Vorständin oder dem Vorstand der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einer oder einem von dieser oder diesem betrauten Vertreterin oder Vertreter. Diese oder dieser hat bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Vertrauenspersonen aus der Mitte der Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten beizuziehen.

(7) Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent hat die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Bezirks bei der Jugendarbeit im Bezirk zu unterstützen.

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