§ 11 Bgld. LS

Burgenländische Landessymbole

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.

(2) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 05.03.1991 bis 10.03.2023
(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.

(2) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.

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