§ 3 Bgld. JFG 2007

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung ist über schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.

(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 17.12.2019 bis 09.03.2023
(1) Eine Förderung ist über schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.

(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten