§ 1 Bgld. JFG 2007

Bgld. JFG 2007 - Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, auf dem Gebiet der Jugendförderung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.

In Kraft seit 10.03.2023 bis 31.12.9999
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