§ 2 Bgld. JFG 2007

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

1.

jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr;

2.

Organisationen, denen junge Menschen angehören und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der Verfassung der Republik Österreich bekennen;

3.

Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die junge Menschen betreuen;

4.

Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer widmen;

5.

Gemeinden, soweit bei ihnen eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen getroffen wurde.

(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen

1.

zur Entfaltung der Persönlichkeit und der Anlagen des jungen Menschen;

2.

zur Förderung der Jugendarbeit in und mit der Familie – unbeschadet der den Eltern aus § 137a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 2 des 1.

Zusatzprotokolles zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 20. März 1952, BGBl. Nr. 210/1958, erfließenden Rechte;

3.

zur Förderung der Bereitschaft des jungen Menschen zu Toleranz, Verständigung, friedlichem Zusammenleben in innerstaatlicher und internationaler Hinsicht sowie des Umweltbewusstseins;

4.

zur politischen Bildung, staatsbürgerlichen und religiösen Erziehung und zum sozialen Engagement des jungen Menschen;

5.

zur Förderung der Begegnung des jungen Menschen mit Kulturgütern und seiner Teilnahme am kulturellen Leben;

6.

zur gesunden und körperlichen Entwicklung des jungen Menschen;

7.

zur Verkehrserziehung, zur Medienerziehung sowie zur sinnvollen, den verschiedenen Interessen entsprechenden Freizeitgestaltung junger Menschen.

(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:

1.

die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem;

2.

die Abhaltung von Kursen, Seminaren und diesen gleichzuhaltenden Veranstaltungen junger Menschen;

3.

kulturelle Aktivitäten junger Menschen;

4.

die Durchführung von Jugendwanderungen, Jugendcamps, Ferienaktionen und ähnlichem;

5.

die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuern, soweit diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit durchgeführt wird und den allgemeinen Zielen der Jugendförderung dient;

6.

Forschungsaufträge über Jugendfragen;

7.

die Herausgabe von Publikationen wie Jugendzeitschriften und Jugendinformationen;

8.

die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinne dieses Gesetzes dienen;

9.

die Aufklärung über die Folgen von Alkohol-, Nikotin- und Suchtmittelgenuss;

10.

Beiträge zur Sexualerziehung sowie die Aufklärung über die Gefahren einer Infektion mit einem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und eines erworbenen Immundefektsyndroms (AIDS-Acquired Immune Deficiency Syndrome);

11.

Aktivitäten zur Unterstützung von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitslosen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Aktivitäten zu deren Integration;

12.

Aktivitäten zum Schutze der Umwelt und zur Hebung des Umweltbewusstseins der Jugend;

13.

Aktivitäten, die zur Erhaltung und Festigung von Kultur und Sprache der burgenländischen Volksgruppen dienen, sofern sie den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen;

14.

Aktionen der Jugendbegegnung und Jugendverständigung auf innerstaatlicher und internationaler Ebene.

(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 17.12.2019 bis 09.03.2023
(1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

1.

jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr;

2.

Organisationen, denen junge Menschen angehören und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der Verfassung der Republik Österreich bekennen;

3.

Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die junge Menschen betreuen;

4.

Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer widmen;

5.

Gemeinden, soweit bei ihnen eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen getroffen wurde.

(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen

1.

zur Entfaltung der Persönlichkeit und der Anlagen des jungen Menschen;

2.

zur Förderung der Jugendarbeit in und mit der Familie – unbeschadet der den Eltern aus § 137a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 2 des 1.

Zusatzprotokolles zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 20. März 1952, BGBl. Nr. 210/1958, erfließenden Rechte;

3.

zur Förderung der Bereitschaft des jungen Menschen zu Toleranz, Verständigung, friedlichem Zusammenleben in innerstaatlicher und internationaler Hinsicht sowie des Umweltbewusstseins;

4.

zur politischen Bildung, staatsbürgerlichen und religiösen Erziehung und zum sozialen Engagement des jungen Menschen;

5.

zur Förderung der Begegnung des jungen Menschen mit Kulturgütern und seiner Teilnahme am kulturellen Leben;

6.

zur gesunden und körperlichen Entwicklung des jungen Menschen;

7.

zur Verkehrserziehung, zur Medienerziehung sowie zur sinnvollen, den verschiedenen Interessen entsprechenden Freizeitgestaltung junger Menschen.

(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:

1.

die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem;

2.

die Abhaltung von Kursen, Seminaren und diesen gleichzuhaltenden Veranstaltungen junger Menschen;

3.

kulturelle Aktivitäten junger Menschen;

4.

die Durchführung von Jugendwanderungen, Jugendcamps, Ferienaktionen und ähnlichem;

5.

die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuern, soweit diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit durchgeführt wird und den allgemeinen Zielen der Jugendförderung dient;

6.

Forschungsaufträge über Jugendfragen;

7.

die Herausgabe von Publikationen wie Jugendzeitschriften und Jugendinformationen;

8.

die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinne dieses Gesetzes dienen;

9.

die Aufklärung über die Folgen von Alkohol-, Nikotin- und Suchtmittelgenuss;

10.

Beiträge zur Sexualerziehung sowie die Aufklärung über die Gefahren einer Infektion mit einem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und eines erworbenen Immundefektsyndroms (AIDS-Acquired Immune Deficiency Syndrome);

11.

Aktivitäten zur Unterstützung von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Arbeitslosen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Aktivitäten zu deren Integration;

12.

Aktivitäten zum Schutze der Umwelt und zur Hebung des Umweltbewusstseins der Jugend;

13.

Aktivitäten, die zur Erhaltung und Festigung von Kultur und Sprache der burgenländischen Volksgruppen dienen, sofern sie den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen;

14.

Aktionen der Jugendbegegnung und Jugendverständigung auf innerstaatlicher und internationaler Ebene.

(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.

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