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(2) Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an:
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(3) Die Landesregierung bestellt die in Abs. 2 Z 1 genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.
(5) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)
(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.
(7) In gleicher Weise ist für jedes der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Abs. 2 Z 3) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(8) Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen der außerschulischen Jugenderziehung, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.
(9) Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(10) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.
(11) Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an:
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(3) Die Landesregierung bestellt die in Abs. 2 Z 1 genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.
(5) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)
(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.
(7) In gleicher Weise ist für jedes der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Abs. 2 Z 3) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(8) Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen der außerschulischen Jugenderziehung, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.
(9) Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(10) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.
(11) Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.