§ 6 Bgld. LS

Burgenländische Landessymbole

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu.

(2) Im übrigen darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.

(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wird die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nicht berührt.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 05.03.1991 bis 10.03.2023
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu.

(2) Im übrigen darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.

(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wird die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nicht berührt.

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