(1)Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:1.Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet d... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 117/2022 § 0 gültig von 08.04.2013 bis 21.03.2022 mehr lesen...