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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.Anmerkung, (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (Paragraph 14 a, Absatz 4, VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.Anmerkung, (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (Paragraph 14 a, Absatz 4, VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.