§ 3 EEVfGH Schnittstellenbeschreibung

EEVfGH - Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.

In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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