§ 6 EEVfGH (Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes), Sprachliche Gleichbehandlung - JUSLINE Österreich
§ 6 EEVfGH Sprachliche Gleichbehandlung
EEVfGH - Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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