Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes (EEVfGH) Fundstelle

Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2022 bis 31.12.9999
Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen
StF: BGBl. II Nr. 82/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 221/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14a Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird verordnet:

Stand vor dem 21.03.2022

In Kraft vom 08.04.2013 bis 21.03.2022
Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen
StF: BGBl. II Nr. 82/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 221/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14a Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird verordnet:

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