Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 24.12.2021

Gesetze 1-4 von 4

6 Paragrafen zu Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016 (Sbg. PSGÜV 2016) aktualisiert


§ 13 Sbg. PSGÜV 2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2016 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992 über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, auße... mehr lesen...


§ 12 Sbg. PSGÜV 2016

(1) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellsch... mehr lesen...


§ 10 Sbg. PSGÜV 2016

Die in dieser Verordnung und in ihren Anlagen enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl Nr 152/1950; Gesetz BGBl I Nr 66/2021;2.Pflanzenschutz... mehr lesen...


§ 6 Sbg. PSGÜV 2016

(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. ... mehr lesen...


§ 3 Sbg. PSGÜV 2016

(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), so... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.12.21

12 Paragrafen zu Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler (TEG 2012) aktualisiert


§ 73 TEG 2012

(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. 1 zuständig:a)Anla... mehr lesen...


§ 64 TEG 2012

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. ... mehr lesen...


§ 51 TEG 2012

(1) Betreiber von Verteilnetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch da... mehr lesen...


§ 50 TEG 2012

(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,a)das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellun... mehr lesen...


§ 41 TEG 2012

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt und dazu dient,a)den Marktteiln... mehr lesen...


§ 38 TEG 2012

(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:a)bei einem außergewöhnlichen Netzzustand (Störfall) sowieb)bei mangelnder Netzkapazität.(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich z... mehr lesen...


§ 27 TEG 2012

(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenna)für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Ele... mehr lesen...


§ 26 TEG 2012

(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein... mehr lesen...


§ 7 TEG 2012

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung vona)Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW,b)Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,c)mobilen Anlagen, sofer... mehr lesen...


§ 6 TEG 2012

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) vona)Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind,b)... mehr lesen...


§ 4 TEG 2012

(1) Agentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.(1a) Aggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Ve... mehr lesen...


§ 1 TEG 2012

(1) Dieses Gesetz gilt füra)die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität undb)die Organisation der Elektrizitätswirtschaft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.(2) Dieses Gesetz gilt nich... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.12.21

4 Paragrafen zu Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler (T-SSWG) aktualisiert


§ 24 T-SSWG

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbun... mehr lesen...


§ 18 T-SSWG

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:a)Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung h... mehr lesen...


§ 3 T-SSWG

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligu... mehr lesen...


§ 2 T-SSWG

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom m... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.12.21

2 Paragrafen zu Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz (ST-COVID-19 FG) aktualisiert


§ 5 ST-COVID-19 FG (weggefallen)

§ 5 ST-COVID-19 FG seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ST-COVID-19 FG (weggefallen)

§ 4 ST-COVID-19 FG seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 24.12.21
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