§ 3 Sbg. PSGÜV 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3.

Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5.

Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die ausschließlich oder auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).;

8.

Granulatstreugeräte;

( 9. Beizgeräte.(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 25.11.2016 bis 21.12.2021

(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3.

Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5.

Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die ausschließlich oder auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).;

8.

Granulatstreugeräte;

( 9. Beizgeräte.(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.

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