§ 6 Sbg. PSGÜV 2016

Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. Die eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte. Die Ausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Der Prüfbericht hat als Rechtsgrundlage diese Verordnung und einen Hinweis auf Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG anzuführen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift sowie die Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat, sowie die Angabe des Ortes der Überprüfung, wenn dieser nicht an der Anschrift der autorisierten Werkstätte liegt,

2.

Name und Anschrift der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

die der Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 zugrunde gelegte fachliche Unterlage (Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder angewandte ÖNORMEN gemäß Anlage 2),

5.

allfällige Mängelbeschreibungen und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der fachlichen Unterlage gemäß Z 4 für ein positives Prüfergebnis entspricht,

7.

bei positivem Prüfergebnis die Nummer der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät angebrachten Prüfplakette,

8.

Datum der Überprüfung,

9.

Datum der Ausfertigung des Prüfberichts und

10.

Name und Unterschrift des Prüfers bzw der Prüferin.

(3) Die Prüfplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und auf der typischen Oberfläche von Pflanzenschutzgeräten gut haftenden Folie im Format DIN A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich macht und die unverwischbare Eintragungen zulässt. Sie ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 auszuführen und muss die Möglichkeit für die folgenden Angaben vorsehen:

1.

Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes,

2.

Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4,

3.

Registernummer der autorisierten Werkstätte und

4.

Landes-Code mit einer fortlaufenden Nummer.

Die auf dem Muster der Prüfplakette in Anlage 3 angeführten Jahreszahlen gemäß Z 2 können bei jeder Neuanfertigung von Prüfplaketten im erforderlichen Umfang aktualisiert werden.

(4) Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 dürfen ausschließlich im Auftrag der Landesregierung hergestellt und vom Hersteller nur an diese ausgehändigt werden. Die Landesregierung hat ein Register zu führen, das es ermöglicht, die fortlaufenden Nummern der Prüfplaketten festzustellen, die einer gegebenen autorisierten Werkstätte übergeben wurden, sowie ein Register, das es ermöglicht, die autorisierte Werkstätte festzustellen, der eine Prüfplakette mit einer gegebenen fortlaufenden Nummer übergeben wurde. Die Weitergabe von Prüfplaketten durch eine autorisierte Werkstätte ist außer in den in Abs 9 und in § 13 Abs 3 letzter Satz angeführten Fällen unzulässig. Unbrauchbar gewordene Prüfplaketten, zB durch unrichtige Datierung, sind von der autorisierten Werkstätte zu vernichten. Die autorisierte Werkstätte hat Aufzeichnungen über die Verwendung der ihr übergebenen Prüfplaketten zu führen. Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

(5) Bei einem positiven Prüfergebnis hat die autorisierte Werkstätte eine datierte Prüfplakette, auf der die Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, das Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4 und die Registernummer der autorisierten Werkstätte unverwischbar und gut lesbar eingetragen oder durch Lochung kenntlich gemacht sind, an deutlich sichtbarer Stelle auf dem Pflanzenschutzgerät so anzubringen, dass ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich ist.

(6) Die Prüfplakette wird ungültig

1.

mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den in ihr als Ende des Überprüfungsintervalls kenntlich gemachten Monat folgt,

2.

wenn eine der Angaben gemäß Abs 3 Z 1 bis Z 4 unkenntlich geworden ist oder Beschädigungen oder Abnutzungen ihre Vollständigkeit und Echtheit in Fragen stellen oder

3.

durch Ungültigerklärung gemäß Abs 10 oder § 4 Abs 3.

(7) Auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person hat die autorisierte Werkstätte gegen Kostenersatz einen Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Ausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren. Hat eine ehemals autorisierte Werkstätte die ursprüngliche Ausfertigung des Prüfberichts gemäß § 8 Abs 7 der Landesregierung übergeben, sind die voranstehenden Aufgaben der autorisierten Werkstätte von der Landesregierung wahrzunehmen.

(8) Die Erneuerung einer innerhalb des Überprüfungsintervalls gemäß Abs 6 Z 2 ungültig gewordenen Prüfplakette kann auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person gegen Kostenersatz von jeder autorisierten Werkstätte auf der Grundlage der ursprünglichen Ausfertigung oder einer Ersatzausfertigung des Prüfberichts vorgenommen werden. In diesem Fall hat die die Erneuerung vornehmende autorisierte Werkstätte einen die fortlaufende Nummer der neu angebrachten Prüfplakette ausweisenden Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung des Prüfberichts ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin oder der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der die Erneuerung vornehmenden autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit dem Original oder einer Ablichtung der ursprünglichen Ausfertigung oder der Ersatzausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren.

(9) Eine gemäß Abs 8 erneuerte Prüfplakette kann der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person zur eigenständigen Anbringung auf dem Pflanzenschutzgerät übergeben werden, wenn

1.

die erneuerte Prüfplakette von der autorisierten Werkstätte bereits mit sämtlichen Angaben gemäß Abs 5 versehen wurde und

2.

die über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person nachweislich zur Kenntnis genommen hat, dass sie verpflichtet ist, die ungültig gewordene Prüfplakette zu entfernen und die erneuerte Prüfplakette an der von der autorisierten Werkstätte bezeichneten Stelle des Pflanzenschutzgerätes anzubringen.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, Prüfberichte und auf Pflanzenschutzgeräten angebrachte Prüfplaketten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgefertigt, erstellt, datiert oder angebracht wurden, für ungültig zu erklären und die Ausfertigungen und Ersatzausfertigungen der für ungültig erklärten Prüfberichte einzuziehen sowie die für ungültig erklärten Prüfplaketten von den Pflanzenschutzgeräten entfernen zu lassen. Die betroffene autorisierte Werkstätte und die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person haben Parteistellung in diesem Verfahren.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 25.11.2016 bis 21.12.2021

(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. Die eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte. Die Ausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Der Prüfbericht hat als Rechtsgrundlage diese Verordnung und einen Hinweis auf Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG anzuführen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift sowie die Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat, sowie die Angabe des Ortes der Überprüfung, wenn dieser nicht an der Anschrift der autorisierten Werkstätte liegt,

2.

Name und Anschrift der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person,

3.

Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

die der Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 zugrunde gelegte fachliche Unterlage (Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder angewandte ÖNORMEN gemäß Anlage 2),

5.

allfällige Mängelbeschreibungen und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der fachlichen Unterlage gemäß Z 4 für ein positives Prüfergebnis entspricht,

7.

bei positivem Prüfergebnis die Nummer der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät angebrachten Prüfplakette,

8.

Datum der Überprüfung,

9.

Datum der Ausfertigung des Prüfberichts und

10.

Name und Unterschrift des Prüfers bzw der Prüferin.

(3) Die Prüfplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und auf der typischen Oberfläche von Pflanzenschutzgeräten gut haftenden Folie im Format DIN A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich macht und die unverwischbare Eintragungen zulässt. Sie ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 auszuführen und muss die Möglichkeit für die folgenden Angaben vorsehen:

1.

Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes,

2.

Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4,

3.

Registernummer der autorisierten Werkstätte und

4.

Landes-Code mit einer fortlaufenden Nummer.

Die auf dem Muster der Prüfplakette in Anlage 3 angeführten Jahreszahlen gemäß Z 2 können bei jeder Neuanfertigung von Prüfplaketten im erforderlichen Umfang aktualisiert werden.

(4) Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 dürfen ausschließlich im Auftrag der Landesregierung hergestellt und vom Hersteller nur an diese ausgehändigt werden. Die Landesregierung hat ein Register zu führen, das es ermöglicht, die fortlaufenden Nummern der Prüfplaketten festzustellen, die einer gegebenen autorisierten Werkstätte übergeben wurden, sowie ein Register, das es ermöglicht, die autorisierte Werkstätte festzustellen, der eine Prüfplakette mit einer gegebenen fortlaufenden Nummer übergeben wurde. Die Weitergabe von Prüfplaketten durch eine autorisierte Werkstätte ist außer in den in Abs 9 und in § 13 Abs 3 letzter Satz angeführten Fällen unzulässig. Unbrauchbar gewordene Prüfplaketten, zB durch unrichtige Datierung, sind von der autorisierten Werkstätte zu vernichten. Die autorisierte Werkstätte hat Aufzeichnungen über die Verwendung der ihr übergebenen Prüfplaketten zu führen. Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

(5) Bei einem positiven Prüfergebnis hat die autorisierte Werkstätte eine datierte Prüfplakette, auf der die Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, das Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4 und die Registernummer der autorisierten Werkstätte unverwischbar und gut lesbar eingetragen oder durch Lochung kenntlich gemacht sind, an deutlich sichtbarer Stelle auf dem Pflanzenschutzgerät so anzubringen, dass ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich ist.

(6) Die Prüfplakette wird ungültig

1.

mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den in ihr als Ende des Überprüfungsintervalls kenntlich gemachten Monat folgt,

2.

wenn eine der Angaben gemäß Abs 3 Z 1 bis Z 4 unkenntlich geworden ist oder Beschädigungen oder Abnutzungen ihre Vollständigkeit und Echtheit in Fragen stellen oder

3.

durch Ungültigerklärung gemäß Abs 10 oder § 4 Abs 3.

(7) Auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person hat die autorisierte Werkstätte gegen Kostenersatz einen Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Ausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren. Hat eine ehemals autorisierte Werkstätte die ursprüngliche Ausfertigung des Prüfberichts gemäß § 8 Abs 7 der Landesregierung übergeben, sind die voranstehenden Aufgaben der autorisierten Werkstätte von der Landesregierung wahrzunehmen.

(8) Die Erneuerung einer innerhalb des Überprüfungsintervalls gemäß Abs 6 Z 2 ungültig gewordenen Prüfplakette kann auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person gegen Kostenersatz von jeder autorisierten Werkstätte auf der Grundlage der ursprünglichen Ausfertigung oder einer Ersatzausfertigung des Prüfberichts vorgenommen werden. In diesem Fall hat die die Erneuerung vornehmende autorisierte Werkstätte einen die fortlaufende Nummer der neu angebrachten Prüfplakette ausweisenden Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung des Prüfberichts ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin oder der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der die Erneuerung vornehmenden autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit dem Original oder einer Ablichtung der ursprünglichen Ausfertigung oder der Ersatzausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren.

(9) Eine gemäß Abs 8 erneuerte Prüfplakette kann der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person zur eigenständigen Anbringung auf dem Pflanzenschutzgerät übergeben werden, wenn

1.

die erneuerte Prüfplakette von der autorisierten Werkstätte bereits mit sämtlichen Angaben gemäß Abs 5 versehen wurde und

2.

die über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person nachweislich zur Kenntnis genommen hat, dass sie verpflichtet ist, die ungültig gewordene Prüfplakette zu entfernen und die erneuerte Prüfplakette an der von der autorisierten Werkstätte bezeichneten Stelle des Pflanzenschutzgerätes anzubringen.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, Prüfberichte und auf Pflanzenschutzgeräten angebrachte Prüfplaketten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgefertigt, erstellt, datiert oder angebracht wurden, für ungültig zu erklären und die Ausfertigungen und Ersatzausfertigungen der für ungültig erklärten Prüfberichte einzuziehen sowie die für ungültig erklärten Prüfplaketten von den Pflanzenschutzgeräten entfernen zu lassen. Die betroffene autorisierte Werkstätte und die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person haben Parteistellung in diesem Verfahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten