§ 8 Sbg. PSGÜV 2016 § 8

Sbg. PSGÜV 2016 - Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung hat eine Werkstätte auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin zur Durchführung der Überprüfung aller oder bestimmter Arten der in § 3 Abs 1 angeführten überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte samt Anbringung der Prüfplakette für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Bescheid zu autorisieren, wenn die Werkstätte

1.

über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Überprüfungen nach den in § 5 festgelegten Anforderungen verfügt und

2.

am Ergebnis der von ihr durchgeführten Überprüfungen kein persönliches Interesse hat und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzt.

Erforderlichenfalls kann die Autorisierung einschränkend befristet oder unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen erfolgen. Bei der erstmaligen Autorisierung ist der Werkstätte eine nur einmal zu vergebende Registernummer zuzuteilen.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß Abs 1 Z 1 ist von dem Antragsteller bzw der Antragstellerin eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Die autorisierte Werkstätte hat wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin, ihres sachkundigen Personals und ihrer technischen Ausstattung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers bzw der Betreiberin der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt.

(4) Autorisierte Werkstätten unterstehen hinsichtlich der von ihnen im Land Salzburg durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten der Aufsicht der Landesregierung und sind an deren Weisungen gebunden. Die autorisierten Werkstätten sowie die Verfügungsberechtigten, die den autorisierten Werkstätten Örtlichkeiten zur Durchführung der Überprüfungen zur Verfügung stellen, haben Organen der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 das Betreten der Grundstücke und Bauten, auf bzw in denen mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehende Tätigkeiten vorgenommen werden, zu gestatten, die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren und auf Ersuchen Ablichtungen dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber autorisierten Werkstätten an Orten außerhalb des Landes Salzburg, die nicht telefonisch oder schriftlich erfolgen können, sind im Amts- und Rechtshilfeweg vorzunehmen, sofern die für diese Orte sachlich und räumlich zuständigen Behörden nicht der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle zustimmen.

(5) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Dieser Bericht hat, gegliedert nach Gerätearten, Name und Anschrift der über die überprüften Pflanzenschutzgeräte verfügungsberechtigten Personen sowie zu jeder Person das Datum der Überprüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten an die Behörden gemäß § 14 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die von diesen zur Durchführung der Überwachung herangezogenen Stellen, Einrichtungen und Organe gemäß § 14 Abs. 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 weiterzugeben.

(6) Die Autorisierung der Werkstätte ist von der Landesregierung einzuschränken oder zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.

(7) Nach Erlöschen der Autorisierung der Werkstätte durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Autorisierung sind die nicht verbrauchten Prüfplaketten ohne Kostenrückerstattung und die Prüfberichte gemäß § 6 Abs 2 und die Ersatzprüfberichte gemäß § 6 Abs 7 und Abs 8, die noch aufzubewahren sind, der Landesregierung zu übergeben. Die übergebenen Prüfberichte und Ersatzprüfberichte sind von der Landesregierung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

(8) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Register der für das Land Salzburg autorisierten Werkstätten zu veröffentlichen.

(9) Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg gilt als autorisierte Werkstätte; sie unterliegt nicht den Abs 1 bis 4, 6 und 7.

In Kraft seit 25.11.2016 bis 31.12.9999
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