Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 18.12.2021

Gesetze 1-3 von 3

16 Paragrafen zu Wiener Landwirtschaftskammergesetz (W-LWKG) aktualisiert


§ 78 W-LWKG

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zu verzeichnen, wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind. Diese hat zu enthalten:a)die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültige... mehr lesen...


§ 76 W-LWKG

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen vorzunehmen, wobe... mehr lesen...


§ 63 W-LWKG

(1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. mehr lesen...


§ 60 W-LWKG

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertrete... mehr lesen...


§ 51 W-LWKG

(1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter... mehr lesen...


§ 50 W-LWKG

Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind–alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum National... mehr lesen...


§ 43 W-LWKG

(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Land... mehr lesen...


§ 41 W-LWKG

 (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:1.alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;2.Pens... mehr lesen...


§ 32 W-LWKG

Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu ... mehr lesen...


§ 30 W-LWKG

(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Ve... mehr lesen...


§ 24 W-LWKG

(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:a)Die Bei... mehr lesen...


§ 22 W-LWKG

(1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wi... mehr lesen...


§ 13a W-LWKG

(1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kont... mehr lesen...


§ 7 W-LWKG

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung ... mehr lesen...


§ 3 W-LWKG

(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige):a)Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.21

7 Paragrafen zu Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) aktualisiert


§ 23 KKG

 (1) Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw. der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgese... mehr lesen...


§ 16 KKG

(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festges... mehr lesen...


§ 14 KKG

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerina.)grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundei... mehr lesen...


§ 13 KKG

 (1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwasserme... mehr lesen...


§ 12 KKG

(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten1.die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und2.bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten ... mehr lesen...


§ 6 KKG

(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und s... mehr lesen...


§ 3a KKG

 (1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistung... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.21

19 Paragrafen zu Wasserversorgungsgesetz (WVG) aktualisiert


§ 28 WVG

(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11... mehr lesen...


§ 20 WVG

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn1.die Wasserentnahme für Feuerlö... mehr lesen...


§ 19 WVG

Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben. mehr lesen...


§ 18 WVG

(1) Der Magistrat gibt auf Anfrage bekannt, ob Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Feuerlöschzwecke im geforderten Umfang bereitgestellt werden kann.(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser auch über eine weitere Anschlussleitung abgegeben werden.(3) Werden Feue... mehr lesen...


§ 17 WVG

(1) Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderun... mehr lesen...


§ 15 WVG

(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Ve... mehr lesen...


§ 14 WVG

(1) Die Verbindung einer Wasserleitung der Stadt Wien über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingeb... mehr lesen...


§ 12 WVG

(1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hins... mehr lesen...


§ 11a WVG

(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Eigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:1.Grenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der ... mehr lesen...


§ 11 WVG

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.(2) Der Magistrat bestim... mehr lesen...


§ 10 WVG

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die ein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der Wasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wie... mehr lesen...


§ 8 WVG

(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag übera)eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oderb)eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,versorgt. In Ausnahmefällen, b... mehr lesen...


§ 7 WVG

(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ista)grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wi... mehr lesen...


§ 6a WVG

(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wa... mehr lesen...


§ 6 WVG

(1) Wird eine öffentliche Wasserleitung auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen neu verlegt, umgelegt oder auf eine größere Nennweite ausgewechselt, so haben diese die gesamten Kosten hiefür zu tragen. Wird der Antrag von mehreren Personen als Interessenten bzw. Interessentinnen gestel... mehr lesen...


§ 5 WVG

Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in anderer geeigneter Form kun... mehr lesen...


§ 3 WVG

Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, für den bzw. die ein Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein A... mehr lesen...


§ 2 WVG

Die Verpflichtung zum Anschluss von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen an eine öffentliche Trinkwasserleitung (Anschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung. mehr lesen...


§ 1 WVG

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien im Gemeindegebiet Wien. mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.21
Gesetze 1-3 von 3