§ 12 KKG

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1.

die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2.

bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellteüber einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die BGBl. Nr. 215/1959§§ 11, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006)11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eineBei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs.Z 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(43) DerFür Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. dievon der Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung diespätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers zur Messungan die Stadt Wien zu richten.

(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vombis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11vorgeschrieben wurden, 15findet die Regelung nach Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Zusätzlich hat derBei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. dievon der Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffungverursachten Schadens, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw.tritt die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzwRegelung nach Abs. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr,1 Z 2 sofort in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstattenKraft.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 06.02.2010 bis 13.12.2021

(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1.

die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2.

bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellteüber einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die BGBl. Nr. 215/1959§§ 11, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006)11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eineBei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs.Z 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(43) DerFür Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. dievon der Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung diespätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers zur Messungan die Stadt Wien zu richten.

(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vombis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11vorgeschrieben wurden, 15findet die Regelung nach Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Zusätzlich hat derBei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. dievon der Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffungverursachten Schadens, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw.tritt die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzwRegelung nach Abs. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr,1 Z 2 sofort in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstattenKraft.

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