§ 3a KKG

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.

(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.

(4) Im übrigenÜbrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 06.02.2010 bis 13.12.2021

(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.

(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.

(4) Im übrigenÜbrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung

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