Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 12.04.2020

Gesetze 1-5 von 5

4 Paragrafen zu Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) aktualisiert


§ 14 BGBlG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.(2... mehr lesen...


§ 3 BGBlG Bundesgesetzblatt I

Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung1.der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);2.der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);3.der Kun... mehr lesen...


§ 4 BGBlG Bundesgesetzblatt II

(1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung1.der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;2.der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerich... mehr lesen...


§ 5 BGBlG Bundesgesetzblatt III

(1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung1.der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Ab... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.20

13 Paragrafen zu Salzburger Wettunternehmergesetz (Sbg. WuG) aktualisiert


§ 36 Sbg. WuG

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Z 5 genannten Richtlinie;2.Rich... mehr lesen...


§ 35 Sbg. WuG

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; BGBl I Nr 21/2... mehr lesen...


§ 39 Sbg. WuG

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit de... mehr lesen...


§ 34b Sbg. WuG

(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:1.Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;2.Entscheidungsträger:a)wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichba... mehr lesen...


§ 31 Sbg. WuG

(1) Die Landesregierung kann, soweit es–zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,–zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder–zur Umsetzung oder Durchführung der im § 36 g... mehr lesen...


§ 10 Sbg. WuG

(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:1.Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderforme... mehr lesen...


§ 6 Sbg. WuG

(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder eines Wettvermittlers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese1.eigenberechtigt ist,2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Be... mehr lesen...


§ 34a Sbg. WuG

(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich. (2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichti... mehr lesen...


§ 24i Sbg. WuG

(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen... mehr lesen...


§ 24h Sbg. WuG

(1) Wettunternehmer haben in den Fällen des § 24g Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 24c Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Kunden zu ... mehr lesen...


§ 24d Sbg. WuG

(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:1.die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von D... mehr lesen...


§ 5 Sbg. WuG

(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese1.eigenberechtigt ist,2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennun... mehr lesen...


Salzburger Wettunternehmergesetz (Sbg. WuG) Fundstelle

Änderung LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)LGBl Nr 47/2019 (Blg LT 16. GP: RV 441, AB 481, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 41/2020 (Blg LT 16. GP: RV 141, AB 213, jeweils 3. Sess)Präambel/Promulgationsklausel Der Salzburger Landtag hat beschlossen:Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.20

2 Paragrafen zu Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG) aktualisiert


§ 41 Gem-PVG

(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit... mehr lesen...


Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG) Fundstelle

Änderung LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)Präambel/Promulgationsklause... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.20

4 Paragrafen zu Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz (Sbg. SF) aktualisiert


§ 43 Sbg. SF

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtl... mehr lesen...


§ 42b Sbg. SF

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlame... mehr lesen...


§ 42a Sbg. SF

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;2.Finanzprokuraturgesetz – ... mehr lesen...


§ 41a Sbg. SF

(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.20

4 Paragrafen zu Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler (T-AAG) aktualisiert


§ 11 T-AAG

Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 11a T-AAG

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Date... mehr lesen...


§ 9 T-AAG

(1) Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherb... mehr lesen...


§ 4 T-AAG

(1) Nicht abgabepflichtig sind:a)Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;b)Nächtigungen im Rahmen1.der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder 2.der beruflichen Aus- und Weiterbildung, m... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.20
Gesetze 1-5 von 5