§ 43 Sbg. SF

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.

(4) Die §§ 6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 29.05.2018 bis 03.04.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.

(4) Die §§ 6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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