§ 41a Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.

(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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