Vermögensverwaltung
(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
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