Zulässigkeit der Fondserrichtung
(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. | die Gründungserklärung dem § 24 entspricht, | |||||||||
2. | der Fondszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und | |||||||||
3. | das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist. |
(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
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