(1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Gründer die Gründungserklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Fondsbehörde zu verständigen.
(2) Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators dem Land.
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.
(4) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Fonds unter Lebenden dem Gründer und dem Land, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Gründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(5) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.
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