Bestellung eines Fondskommissärs
(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, | |||||||||
2. | die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Fondsorgane zu unterbreiten; die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 30 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Fondskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 34 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
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