§ 41 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

V. Abschnitt

 

Stiftungs- und Fondsregister

 

§ 41

 

(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:

1.

den Namen, Sitz und Adresse;

2.

Angaben über den Zweck;

3.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

4.

die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

5.

den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs- oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung (des Fonds) zu verständigen.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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