§ 38 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auflösung des Fonds

 

§ 38

 

(1) Fonds sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder

3.

der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag des zur Vertretung des Fonds berufenen Organs oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Gründer, dem Fonds und dem Land Parteistellung zu.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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