§ 42a Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

2.

Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl I Nr 110/2008; Gesetz BGBl I Nr 164/2015;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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