Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte
bei Auflösung des Fonds
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte des Fonds zu übertragen sind.
(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fondsbehörde hat die Auflösung des Fonds in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.
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