Fondsorgane
(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Gründungserklärung und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zu Fondsorganen bestellt werden.
(3) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus den Vermögenswerten des Fonds, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung des Fondsgenusses nicht unverhältnismäßig geschmälert werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
(4) Jede Bestellung - § 29 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.
(5)Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
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