§ 24 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Gründungserklärung

 

§ 24

 

(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Gründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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