§ 23 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Voraussetzungen für die Fondserrichtung

 

§ 23

 

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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