§ 20 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Auflösung von Stiftungen

 

§ 20

 

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zu.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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