§ 21 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei

Auflösung von Stiftungen

 

§ 21

 

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte der Stiftung zu übertragen sind.

(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber der Vermögenswerte bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Sind im Zeitpunkt der Auflösung keine Vermögenswerte vorhanden, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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