Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. SF

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Sbg. SF
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2020
Gesetz vom 16. Juni 1976 über Stiftungen und Fonds (Salzburger
Stiftungs- und Fondsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 70/1976

§ 1 Sbg. SF


I. Abschnitt

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, die auf Grund eines privatrechtlichen Widmungsaktes zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sind, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.

(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs. 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

§ 2 Sbg. SF


II. Abschnitt

 

Stiftungen

 

Begriff

 

§ 2

 

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 3 Sbg. SF


Voraussetzungen für die Stiftungserrichtung

 

§ 3

 

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.

§ 4 Sbg. SF


Stiftungserklärung

 

§ 4

 

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,

2.

die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 5 Sbg. SF


Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

 

§ 5

 

(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das der Stiftung gewidmete Vermögen zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichend ist. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

(2) Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 19) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

§ 6 Sbg. SF § 6


(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Stiftungsbehörde von der letztwilligen Anordnung zu verständigen.

(2) Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators dem Land.

(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter und dem Land, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(5) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Wird die Errichtung als Stiftungsfonds verfügt, so erwirbt dieser damit Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung (des Stiftungsfonds) in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung (des Stiftungsfonds) zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung (der Stiftungsfonds) zu tragen.

§ 7 Sbg. SF


Stiftungskurator

 

§ 7

 

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen Person.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und, soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator Parteistellung zu.

§ 8 Sbg. SF


Name der Stiftung

 

§ 8

 

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

§ 9 Sbg. SF


Sitz der Stiftung

 

§ 9

 

(1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.

§ 10 Sbg. SF


Stiftungssatzung

 

§ 10

 

(1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das der Stiftung gewidmete Vermögen;

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Einrichtungen und Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen. Soweit es die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erfordert, sind Beitragsleistungen des Begünstigten für den durch die Inanspruchnahme des Stiftungsgenusses verursachten Aufwand vorzusehen;

4.

die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Stiftungsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte der Stiftung sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Zuwendung der bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator auszuhändigen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

§ 11 Sbg. SF


Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

 

§ 11

 

(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 2 Z. 4) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

§ 12 Sbg. SF


Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen

 

§ 12

 

Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

§ 13 Sbg. SF


Staatliche Aufsicht über Stiftungen

 

§ 13

 

(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.

(2) Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen und ihre Einrichtungen zu besichtigen.

§ 14 Sbg. SF


Vermögensverwaltung

 

§ 14

 

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelvermögen gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Eine derartige Anordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes trotzdem gewährleistet ist.

(2) Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie ihren Vermögensstand, aufgegliedert in das der Stiftung gewidmete Vermögen und das sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

§ 15 Sbg. SF


Stiftungsorgane

 

§ 15

 

(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.

(3) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung - § 11 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 16 Sbg. SF


Bestellung eines Stiftungskommissärs

 

§ 16

 

(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

2.

die dauernde Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

§ 17 Sbg. SF


Änderung der Stiftungssatzung

 

§ 17

 

(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.

(4) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

§ 18 Sbg. SF § 18


(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

§ 19 Sbg. SF


Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

 

§ 19

 

(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 18 Abs. 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 17 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

§ 20 Sbg. SF


Auflösung von Stiftungen

 

§ 20

 

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zu.

§ 21 Sbg. SF


Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei

Auflösung von Stiftungen

 

§ 21

 

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte der Stiftung zu übertragen sind.

(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber der Vermögenswerte bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Sind im Zeitpunkt der Auflösung keine Vermögenswerte vorhanden, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

§ 22 Sbg. SF


III. Abschnitt

 

Fonds

 

Begriff

 

§ 22

 

Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

§ 23 Sbg. SF


Voraussetzungen für die Fondserrichtung

 

§ 23

 

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

§ 24 Sbg. SF


Gründungserklärung

 

§ 24

 

(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Gründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 25 Sbg. SF


Zulässigkeit der Fondserrichtung

 

§ 25

 

(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Gründungserklärung dem § 24 entspricht,

2.

der Fondszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

§ 26 Sbg. SF § 26


(1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Gründer die Gründungserklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Fondsbehörde zu verständigen.

(2) Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators dem Land.

(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.

(4) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Fonds unter Lebenden dem Gründer und dem Land, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Gründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(5) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 27 Sbg. SF


Name und Sitz des Fonds

 

§ 27

 

Hinsichtlich Name und Sitz des Fonds finden die §§ 8 und 9 sinngemäß Anwendung.

§ 28 Sbg. SF


Fondskurator

 

§ 28

 

(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen Person.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Gründungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Gründungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, Vertretung des Fonds;

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 29 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 30 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Fondsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Fondskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Fonds unter Lebenden der Gründer und bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Fondskurator Parteistellung zu.

§ 29 Sbg. SF


Fondssatzung

 

§ 29

 

(1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das dem Fonds gewidmete Vermögen;

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen;

4.

die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Fondsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an Fondsorgane;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung der bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 30 Sbg. SF


Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

 

§ 30

 

(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Fondsorgane (§ 29 Abs. 2 Z. 4) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

§ 31 Sbg. SF


Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

 

§ 31

 

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

§ 32 Sbg. SF


Staatliche Aufsicht über Fonds

 

§ 32

 

(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.

§ 33 Sbg. SF


Vermögensverwaltung

 

§ 33

 

(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

§ 34 Sbg. SF


Fondsorgane

 

§ 34

 

(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Gründungserklärung und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zu Fondsorganen bestellt werden.

(3) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus den Vermögenswerten des Fonds, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung des Fondsgenusses nicht unverhältnismäßig geschmälert werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.

(4) Jede Bestellung - § 29 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5)Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 35 Sbg. SF


Bestellung eines Fondskommissärs

 

§ 35

 

(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

2.

die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Fondsorgane zu unterbreiten; die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 30 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Fondskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 34 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

§ 36 Sbg. SF


Änderung der Fondssatzung

 

§ 36

 

(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 37 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Legen die Fondsorgane die aufgetragene Änderung der Fondssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 29 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Fondsbehörde geänderten Fondssatzung ist dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 37 Sbg. SF § 37


(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das dem Fonds gewidmete Vermögen, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung des Fonds erforderlich ist.

(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

§ 38 Sbg. SF


Auflösung des Fonds

 

§ 38

 

(1) Fonds sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder

3.

der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag des zur Vertretung des Fonds berufenen Organs oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Gründer, dem Fonds und dem Land Parteistellung zu.

§ 39 Sbg. SF


Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte

bei Auflösung des Fonds

 

§ 39

 

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte des Fonds zu übertragen sind.

(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fondsbehörde hat die Auflösung des Fonds in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

§ 40 Sbg. SF


IV. Abschnitt

 

Stiftungsbehörde und Fondsbehörde

 

§ 40

 

Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Landesregierung.

§ 41 Sbg. SF


V. Abschnitt

 

Stiftungs- und Fondsregister

 

§ 41

 

(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:

1.

den Namen, Sitz und Adresse;

2.

Angaben über den Zweck;

3.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

4.

die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

5.

den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs- oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung (des Fonds) zu verständigen.

§ 41a Sbg. SF


(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.

(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

§ 42 Sbg. SF


VI. Abschnitt

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 42

 

(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis V dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Die Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 42a Sbg. SF


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

2.

Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl I Nr 110/2008; Gesetz BGBl I Nr 164/2015;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).

§ 42b Sbg. SF


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018.

§ 43 Sbg. SF


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.

(4) Die §§  6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz (Sbg. SF) Fundstelle


Gesetz vom 16. Juni 1976 über Stiftungen und Fonds (Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 70/1976

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