Staatliche Aufsicht über Fonds
(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.
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