Bestellung eines Stiftungskommissärs
(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
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