Staatliche Aufsicht über Stiftungen
(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(2) Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen und ihre Einrichtungen zu besichtigen.
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