§ 41a Sbg. SF

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegendenAuf Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit bSinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Personen– WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

(3) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind weiters die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4,§ 7, 9, 11 Abs. 1 bis 7, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Stand vor dem 30.04.2020

In Kraft vom 29.05.2018 bis 30.04.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegendenAuf Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit bSinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Personen– WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

(3) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind weiters die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4,§ 7, 9, 11 Abs. 1 bis 7, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

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