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(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegendenAuf Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit bSinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Personen– WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(3) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind weiters die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4,§ 7, 9, 11 Abs. 1 bis 7, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegendenAuf Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit bSinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Personen– WiEReG, BGBl I Nr 136/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(3) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind weiters die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4,§ 7, 9, 11 Abs. 1 bis 7, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.