§ 7 WiEReG Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 5, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5,, Paragraph 5 a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffendDer Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 13,die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13,
    2. 2.Ziffer 2die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 14,die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,,
    3. 3.Ziffer 3die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 unddie im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, und
    4. 4.Ziffer 4die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 16die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16
    von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z 3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs. 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Ziffer 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Ziffer 3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.
  4. (3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft bzw. nach Beendigung der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.
  5. (4)Absatz 4,Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
  6. (5)Absatz 5,Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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