§ 14a WiEReG Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.Die Registerbehörde und die in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß Paragraph 2 a, relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 15, oder Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, betreffen oder die die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.
  2. (2)Absatz 2,Die Registerbehörde kann für die in Abs. 1 genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Abs. 1 austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FM-GwG unterliegen.Die Registerbehörde kann für die in Absatz eins, genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Absatz eins, austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, FM-GwG unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz. der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen:Für die in Absatz eins, genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz. der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie eine Zweigniederlassung im Inland haben,
    2. 2.Ziffer 2die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,
    3. 3.Ziffer 3auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,
    4. 4.Ziffer 4die im Inland Liegenschaften erworben haben,
    5. 5.Ziffer 5die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder
    6. 6.Ziffer 6die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten
    anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.
  4. (4)Absatz 4,Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß § 9 Abs. 8 FlexKapGG für die Zwecke des Abs. 1 zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FlexKapGG für die Zwecke des Absatz eins, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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