§ 8 WiEReG Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.

In Kraft seit 15.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis WiEReG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 WiEReG Anwendungsbereich§ 2 WiEReG Definition des wirtschaftlichen Eigentümers§ 2a WiEReG Definition der Nominee-Vereinbarungen§ 3 WiEReG Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer§ 4 WiEReG Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer§ 4a WiEReG Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren§ 5 WiEReG Meldung der Daten durch die Rechtsträger§ 5a WiEReG Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)§ 6 WiEReG Befreiung von der Meldepflicht§ 7 WiEReG Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer§ 8 WiEReG Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich§ 9 WiEReG Einsicht der Verpflichteten in das Register§ 10 WiEReG Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses§ 10a WiEReG Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen§ 11 WiEReG Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden§ 12 WiEReG Behördliche Einsicht in das Register§ 13 WiEReG Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk§ 14 WiEReG Behördliche Aufsicht§ 14a WiEReG Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen§ 15 WiEReG Strafbestimmungen§ 16 WiEReG Zwangsstrafen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 WiEReG
§ 9 WiEReG