§ 6 WiEReG Befreiung von der Meldepflicht

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Offene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Flexible Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 4a sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von mehr als 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Flexible Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 a, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von mehr als 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. (4)Absatz 4,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6, kleine Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 und Sparkassen gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  6. (5)Absatz 5,Vereine gemäß § 1 Abs. 2 Z 14 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Vereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  7. (6)Absatz 6,Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß Paragraph 5, vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
  8. (6a)Absatz 6 a,Wenn bei gemäß Abs. 1 bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.Wenn bei gemäß Absatz eins bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.
  9. (7)Absatz 7,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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