§ 2a WiEReG Definition der Nominee-Vereinbarungen

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
    1. 1.Ziffer einsNominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    2. 2.Ziffer 2Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    3. 3.Ziffer 3Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
    4. 4.Ziffer 4Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
  2. (2)Absatz 2,Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
  3. (3)Absatz 3,Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind, sind die §§ 10a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, sind, sind die Paragraphen 10 a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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