§ 17 WiEReG Nutzungsentgelte

WiEReG - Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsEinsicht gemäß § 10;Einsicht gemäß Paragraph 10,;
    2. 2.Ziffer 2Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4;Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4,;
    3. 3.Ziffer 3Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5;Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5,;
    4. 3a.Ziffer 3 aEinsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a,;
    5. 3b.Ziffer 3 bEinsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß Paragraph 10,;
    6. 4.Ziffer 4Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a und zu Auszügen gemäß Paragraph 10, sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 4 nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 4 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Ende des Nutzungszeitraums.
  3. (2a)Absatz 2 a,Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 3b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Diese sind gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 3 b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Diese sind gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.
  4. (3)Absatz 3,Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß Paragraph 8, zu ersetzen.
  5. (4)Absatz 4,Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:Die Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einssämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,
    2. 2.Ziffer 2sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,
    3. 3.Ziffer 3der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und
    4. 4.Ziffer 4Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.
    Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.
  6. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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