Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 12, sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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