(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche... mehr lesen...
(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand... mehr lesen...
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden ... mehr lesen...