§ 2 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die Beamtin oder der Beamte selbst haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist,

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen,

3.

das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 7/2020)

(2) Nach Abs§ 2 . 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 5, § 55, § 59, § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 11,

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 61 Z 4.

(3) Die Übermittlung von Daten nach AbsPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.07.2021
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die Beamtin oder der Beamte selbst haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist,

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen,

3.

das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 7/2020)

(2) Nach Abs§ 2 . 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 5, § 55, § 59, § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 11,

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 61 Z 4.

(3) Die Übermittlung von Daten nach AbsPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

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