§ 8 Oö. GVG 2006

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an die Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbehörden sowie die Träger der Sozialhilfe und Mindestsicherung, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 64/2016, 55/2018)

(4) Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/20137/2020)

(4a) Die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, zum Zwecke der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 55/2018)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an die Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbehörden sowie die Träger der Sozialhilfe und Mindestsicherung, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 64/2016, 55/2018)

(4) Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/20137/2020)

(4a) Die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, zum Zwecke der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 55/2018)

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